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Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

20. Juni 2014

Vorsicht, Handwerker und Bauunternehmer – jetzt können Geschäfte „ohne Rechnung“ für den Auftragnehmer noch teurer werden als bisher!

1.
Der Unternehmer, der sich den vereinbarten Werklohn ganz oder teilweise ohne Rechnungsstellung und Abführung von Umsatzsteuer auszahlen lässt, verstößt gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsgesetz.

2.
Kann der Auftraggeber den Verstoß des Unternehmers (vgl. Ziffer 1.) erkennen und will er diesen Umstand zu seinem Vorteil nutzen, ist der Werkvertrag wegen Verstoßes gegen §§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsgesetz, 134 BGB nichtig. Ein vertraglicher Vergütungsanspruch ist deshalb ausgeschlossen.

3.
Dem Unternehmer, der in einem solchen Falle die Werkleistung ausgeführt hat, steht auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Zahlung (Wertersatz) gegen den Auftraggeber zu. Ein solcher Anspruch scheitert an § 817 S. 2 BGB.

 

Anmerkung:

Das Urteil des BGH stellt im Anschluss an das Urteil vom 01.08.2013 – Az. VII ZR 6/13 – die konsequente Fortsetzung der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats zu den Folgen eines beiderseitigen Verstoßes gegen Bestimmungen des Schwarzarbeitsgesetzes (hier § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsgesetz) dar. Im Urteil vom 01.08.2013 hatte der BGH ausgesprochen, ein Auftraggeber von Werk-/Bauleistungen, der sich einen Verstoß des Unternehmers gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsgesetz zu Nutze mache, habe wegen der Nichtigkeit des Werkvertrags keine Mängelgewährleistungsansprüche gegen den Unternehmer, auch dann, wenn er „schwarz“ gezahlt habe.

Nunmehr sanktioniert der BGH einen solchen beiderseitigen Verstoß gegen das  Scharzarbeitsgesetz, indem er dem Unternehmer, der aufgrund des nichtigen Vertrags Arbeiten ausgeführt hat, jedweden Vergütungsanspruch – auch in Form eines Bereicherungsanspruchsversagt. In einem Urteil aus dem Jahr 1990 hatte der BGH ein solches Ergebnis noch als unbillig angesehen und sinngemäß ausgeführt, die Versagung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs des Unternehmers sei aus generalpräventiven Erwägungen (aus Gründen der Abschreckung) nicht erforderlich, da bereits die Aberkennung vertraglicher Ansprüche und die Gefahr der Strafverfolgung (wegen Steuerhinterziehung) die gewünschte Wirkung entfalteten. Nunmehr konstatiert der BGH, dass sich diese Annahme als falsch erwiesen habe, so dass von der strikten Anwendung des § 817 S. 2 BGB bei beiderseitigen Verstößen gegen das Schwarzarbeitsgesetz keine Ausnahme mehr gemacht werden könne.

Nach dieser Entscheidung bleibt allerdings noch folgende Frage offen: Kann der Auftraggeber, dem nach dem Urteil vom 01.08.2013 im Falle mangelhafter Leistungen keine Gewährleistungsansprüche gegen den Unternehmer zustehen, gegebenenfalls seinen objektüberwachenden Architekten (wegen Verschuldens pflichtgemäßer Bauleitung) in Haftung nehmen oder sind auch solche Ansprüche ausgeschlossen? Einer entsprechenden höchstrichterlichen Klärung dieser Rechtsfrage wird mit Spannung entgegengesehen.

[BGH, Urt. v. 10.04.2014 – Az. VII ZR 241/13]