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Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

2. August 2016

Unternehmer aufgepasst: Aus Umsatzinteresse unterlassene Aufklärung kann teuer werden!

Im dem vom OLG Oldenburg in II. Instanz rechtskräftig entschiedenen Fall hatte ein Sanitärunternehmer – dies stand nach Durchführung der Beweisaufnahme fest – den Kläger, der sich für eine neue Heizungsanlage interessiert hatte, einseitig und falsch dahin beraten, durch den bloßen Austausch der vorhandenen Ölheizung gegen eine Wärmepumpenalge könne er die Beheizung seines Objekts deutlich wirtschaftlicher gestalten als bisher. Aufgrund dieser Beratung beauftragte der klagende Auftraggeber Lieferung und Einbau einer Wärmepumpenanlage zum Preis von rund 23.000,00 €.

Tatsächlich wäre eine wirtschaftliche Beheizung des Objekts unter Einsatz der Wärmepumpe im monovalenten Betrieb nur möglich gewesen, wenn der Auftraggeber zusätzlich umfangreiche und kostenaufwendige Wärmedämmmaßnahmen durchgeführt hätte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der beklagte Sanitärunternehmer dies anlässlich seines Ortstermins erkannt, auf entsprechende Hinweise gegenüber dem Kläger indes verzichtet. Der Kläger erklärte nach Einholung eines Privatgutachtens den Rücktritt vom Werkvertrag und forderte die bis dahin geleisteten Zahlungen zurück. In I. Instanz waren seine Klage abgewiesen und die auf Zahlung restlichen Werklohns gerichtete Widerklage des Unternehmers im Wesentlichen zugesprochen worden.

Das OLG Oldenburg hob die landgerichtliche Entscheidung auf, wies die Widerklage des Unternehmers zurück und verurteilte diesen in die Rückzahlung des geleisteten Werklohns an den Kläger.

In den Urteilsgründen weist das OLG unter Hinweis auf §§ 631, 241 Abs. 2 BGB darauf hin, dass insbesondere den Werkunternehmer wegen seines Wissensvorsprungs gegenüber dem nicht fachkundigen Auftraggeber eine Beratungspflicht trifft, in deren Erfüllung er den Auftraggeber (Interessenten) auch zur Frage der Wirtschaftlichkeit einer geplanten Investition (Austausch der Heizungsanlage) beraten muss. Insbesondere, wenn der Unternehmer erkennt bzw. erkennen kann, dass der potentielle Auftraggeber mit der erwogenen Investitionsentscheidung auch wirtschaftliche Ziele verfolgt (wirtschaftlichere Beheizung des Hauses als mit der alten Heizungsanlage), ist er verpflichtet, entsprechenden Rat zu erteilen.

Die gegen das Urteil des OLG erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH zurückgewiesen.

Fazit: Unseriöses Gewinnstreben zahlt sich nicht immer aus.

Unter Umständen kann es, wie in dem zitierten Urteilsfall, richtig teuer werden. Der Unternehmer musste die für den Auftraggeber uninteressante Anlage auf seine Kosten zurückbauen. Seinem Anspruch auf Wertersatz für die inzwischen erfolgte Nutzung der Wärmepumpenanlage konnte der Auftraggeber einen in etwa gleichhohen Anspruch auf Verzinsung des weitgehend gezahlten Werklohns entgegenhalten. Außerdem musste der Unternehmer die vorgerichtlich aufge-wandten Privatgutachterkosten des Auftraggebers sowie die Kosten des Gerichtsverfahrens in beiden Instanzen erstatten.

[OLG Oldenburg, Urt. v. 09.10.2013 – Az. 3 U 5/13; zitiert nach IBRRS 2016, 1896]