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Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

7. November 2016

OLG Düsseldorf: Ist eine Vertragsstrafe hinfällig, wenn der Fertigstellungstermin einvernehmlich verschoben wird?

Zu dieser sehr häufig praktisch werdenden Fragestellung hat das OLG Düsseldorf im Urteil vom 07.04.2016 folgende Antworten gegeben:

1.
Bei einer einvernehmlichen Verschiebung des Baufertigstellungstermins ist eine Vertragsstrafe im Hinblick auf den ursprünglich vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt nicht ohne Weiteres verwirkt.

Anmerkung:

Denn die Zustimmung des Auftraggebers zu einem neuen Terminplan des Auftragnehmers, der einen späteren Fertigstellungszeitpunkt vorsieht, muss nicht bedeuten, dass der vertraglich vereinbarte ursprüngliche Fälligkeitstermin abgeändert wird. Bei der Auslegung der Vereinbarung über die Verschiebung eines Fertigstellungstermins ist zu berücksichtigen, ob die Verantwortung für die Verzögerung eindeutig beim Unternehmer liegt; in einem solchen Fall hat der Auftraggeber in der Regel keine Veranlassung, auf die sich daraus ergebenen Rechte zu verzichten. Die Zustimmung zu dem neuen Terminplan kann deshalb auch bedeuten, dass der Auftraggeber nicht den Fälligkeitstermin ändern will, sondern lediglich damit einverstanden ist, dass der Unternehmer trotz der Verzögerung bis zum neuen Termin seine Leistung fortsetzt. In solchen Fällen ist folglich der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens und eine Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen, jedoch das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

Anlass kann das Ergebnis der Auslegung ausfallen, wenn auch der Auftraggeber seinerseits vertragsuntreu ist und dadurch die Verzögerung bewirkt hat.

2.
Die ursprüngliche Vertragsstrafenvereinbarung gilt bei einvernehmlicher Verschiebung des Fertigstellungstermins nicht automatisch, sondern nur, wenn die Vertragsparteien mit der Verschiebung die Vertragsstrafenregelung auf den neuen Termin erstreckt haben. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; dabei sind bspw. ein etwaiger Terminbezug der Formulierung und auch die Bedeutung der jeweiligen Terminverschiebung zu berücksichtigen. Für eine Geltung der Vertragsstrafenvereinbarung durch konkludente Übertragung auf eine neu vereinbarte Ausführungsfrist spricht es, wenn die Vertragsstrafen-vereinbarung selbst terminneutral formuliert worden ist, also dem Wortlaut nach auch auf veränderte Fristen in derselben Weise angewandt werden kann.

3.
Eine Vertragsstrafenvereinbarung wird insgesamt hinfällig, wenn durch den Auftraggeber bedingte Verzögerungen den Zeitplan völlig aus dem Takt gebracht haben und den Auftragnehmer zu einer durchgreifenden Neuordnung des gesamten Zeitablaufs zwingen.

Praxishinweis:

Um für den Fall einer späteren einvernehmlichen Verschiebung des Fertigstellungstermins ein Argument für eine stillschweigende Erstreckung der Vertragsstrafe auf den neuen Termin zu generieren, sollte die Vertragsstrafenregelung im Bauvertrag terminneutral formuliert werden.

Sicherer ist es selbstverständlich, bei einer einvernehmlichen Verschiebung des Fertigstellungstermins ausdrücklich zu regeln, dass die Vertragsstrafenregelung im Bauvertrag auch für den neuen Fertigstellungstermin gelten soll.

Um eine Verwirkung des Anspruches auf Vertragsstrafe in Bezug auf den ursprünglichen Fertigstellungstermin zu verhindern, sollte bei der Vereinbarung über die einvernehmliche Verschiebung des Fertigstellungstermins ausdrücklich klargestellt werden, dass diese Regelung den Verzug des Unternehmers mit der Fertigstellung unberührt lässt. Falls der Unternehmer den Verzug nicht zugestehen will, könnte offener formuliert werden, indem von einem „etwaigen Verzug“ des Unternehmers gesprochen wird.

[OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.04.2016 – Az. 5 U 81/15 (zitiert nach IBRRS 2016, 2637)]