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OLG Hamm: Überraschende Ansichten zur zulässigen Höhe einer in Auftraggeber-AGB vereinbarten Vertragsstrafe und zur Beweislast für das Verschulden des Auftragnehmers
1. Eine Vertragsstrafe in AGB des Auftraggebers, die den Bauunternehmer für den Verzugsfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1 % je angefangener Kalenderwoche, höchstens von 5 % der Auftragssumme verpflichtet, soll wirksam sein. 2. Verschieben die Parteien des Bauvertrags einen Fertigstellungstermin einvernehmlich auf ein anderes Datum, bezieht sich die Vertragsstrafe nur dann auf
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OLG Düsseldorf: Ist eine Vertragsstrafe hinfällig, wenn der Fertigstellungstermin einvernehmlich verschoben wird?
Zu dieser sehr häufig praktisch werdenden Fragestellung hat das OLG Düsseldorf im Urteil vom 07.04.2016 folgende Antworten gegeben: 1. Bei einer einvernehmlichen Verschiebung des Baufertigstellungstermins ist eine Vertragsstrafe im Hinblick auf den ursprünglich vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt nicht ohne Weiteres verwirkt. Anmerkung: Denn die Zustimmung des Auftraggebers zu einem neuen Terminplan des Auftragnehmers, der einen späteren Fertigstellungszeitpunkt
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OLG Brandenburg zur Vertragsstrafenklausel in vorgedrucktem Vergabeverhandlungsprotokoll des Auftraggebers
OLG Brandenburg zur Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel in einem vorgedruckten Vergabeverhandlungsprotokoll, welches ausfüllungsbedürftige Leerräume enthält, die handschriftlich ausgefüllt sind und nach dem die Höhe der Vertragsstrafe maximal insgesamt 5 % … der Nettoauftragssumme beträgt; zu den Voraussetzungen, unter denen der Anspruch des Auftraggebers auf Vertragsstrafe wegen Verzugs entfallen kann: 1. Ein vom Aufraggeber vorgedruckt