18. Mai 2017
OLG Frankfurt/M. zur Einbeziehung der VOB/B in einen Verbraucherbauvertrag
Das OLG Frankfurt bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach für eine wirksame Einbeziehung der VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B) in einen Verbraucherbauvertrag auf Initiative des Unternehmers die vor oder bei Vertragsschluss für den Verbraucher gegebene Möglichkeit der Einsicht in den Text der VOB/B gewährleistet sein muss.
Auf diese Möglichkeit der Einsichtnahme vor oder bei Vertragsschluss kann nur verzichtet werden, wenn der Verbraucher seinen Architekten in die Vertragsverhandlungen eingebunden hatte.
Die vorgenannte Entscheidung des OLG Frankfurt deckt sich mit der ständigen Rechtsprechung.
Danach kann der Nachweis der wirksamen Einbeziehung der VOB/B in einen Verbraucherbauauftrag regelmäßig dem Unternehmer nur dann gelingen, wenn er dem Auftraggeber vor oder bei Vertragsabschluss einen vollständigen Text der VOB/B ausgehändigt hat und wenn er das auch beweisen kann.
Anders entscheidet die Rechtsprechung, wenn ein Bauvertrag mit einem „Baukundigen“ geschlossen wird. In diesem Fall genügt im Vertragstext ein Hinweis auf die beabsichtigte Geltung der VOB/B.
Der Verbraucher-Auftraggeber wird nur dann wie ein „Baukundiger“ behandelt, wenn in die Vertragsverhandlungen der Architekt des Auftraggebers einbezogen wird.
[OLG Frankfurt, Urt. v. 03.04.2017 – Az. 29 U 169/16 (zitiert nach ibr – online)]