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Verfasser dieser News:

Montgomery Hardebeck

25. August 2013

Fluggastrechte: BGH legt EuGH Frage zur Anrechnung von Schadenersatz auf Ausgleichszahlungen vor

Der BGH hat in mehreren Fällen von Flugannulierungen über die Frage der Anrechenbarkeit von Schadenersatzansprüchen auf sog. Ausgleichansprüche nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) 261/2004) zu entscheiden und diese Frage nun dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Beantwortung vorgelegt.

Hintergrund der Vorlage ist die Konkurrenz von Ansprüchen, welche auf europäisches Recht gestützt werden und solchen, welche den jeweiligen nationalen Regelungen entstammen. In der Verordnung hat der europäische Gesetzgeber es ausdrücklich in das Ermessen der nationalen Gesetzgeber gestellt zu regeln, ob gesonderte Schadensersatzansprüche bestehen sollen oder nicht. So gewährt das deutsche Recht unabhängig von der EU-Fluggastrechteverordnung in Anwendung der Schadenersatzregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) einem Reisenden, der von einer Flugannulierung betroffen ist, bei Erfüllung der Haftungsvoraussetzungen entsprechende Kompensation.

Vorliegend hatte die Fluglinie Easyjet nach Klageerhebung in erster Instanz zwar Schadenersatzansprüche nach deutschem Recht anerkannt und den betroffenen Reisenden die Kosten von Unterkunft und Verpflegung erstattet. Eine zusätzliche Zahlung auf den Ausgleichsanspruch aus der genannten Verordnung lehnte der Carrier jedoch als damit ausgeschlossen ab und setzte sich mit dieser Rechtsansicht sowohl in erster Instanz vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen, als auch in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht Potsdam durch.

Der BGH vertritt nun die Auffassung, dass die Beantwortung dieser Frage einer Auslegung der Verordnung im Hinblick auf den durch die Ausgleichszahlung verfolgten Zweck bedarf. Sofern die Ausgleichszahlung lediglich eine Kompensation für erlittene Unannehmlichkeiten darstellen soll, hätte sie – vergleichbar einem Schmerzensgeld – immateriellen Charakter, d.h. es ginge gerade nicht um die Wiedergutmachung materiellen Schadens, also angefallener Kosten. In diesem Fall wäre nach der Logik des deutschen Schadensersatzrechts, welches eine Vermischung von materiellen mit immateriellen Schadensersatzansprüchen und damit deren Verrechnung nicht vorsieht, dem Reisenden sowohl ein materieller Schadensersatzanspruch, als auch ein Ausgleichsanspruch zu gewähren.

Die vom BGH nun veranlasste Überprüfung dieser Frage durch den EuGH ist für Flugreisende mtihin von großem Interesse.

[BGH, Pressemitteilung 130/2013 zum Beschl. v. 30.07.2013 – Az. X ZR 111/12]