2. Januar 2013
Geht es nun voran mit dem Vorhaben zum „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“?
Seit dem Frühjahr 2012 liegt ein Referentenentwurf von Bundesjustizministerin Leutheuser-Schnarrenberger zur Kontrolle, Eindämmung und teils Unterbindung unseriöser Geschäftspraktiken vor.
Das Maßnahmenpaket widmet sich dabei so unterschiedlichen Bereichen wie dem Filesharing und dem Abschluss von Gewinnspielverträgen am Telefon nach unaufgeforderten Werbeanrufen. Darüber hinaus sollen den Inkassounternehmen strengere Regeln auferlegt und auch im Wettbewerbsrecht einige Änderungen vorgenommen werden. Alles in allem wird damit ein weiter Bogen gespannt, welcher von reinem Verbraucherschutz bis in den Firmenbereich (b2b) reicht. Damit solle solche Geschäftspraktiken eingedämmt werden, welche zwar legal aber durchaus fragwürdig sind, da sie von außen betrachtet eher der Kostenverursachung zu dienen scheinen, als einer berechtigten und notwendigen Interessenwahrnehmung.
Der schon als echtes Maßnahmenpaket zu bezeichnende Entwurf sieht u.a. folgendes vor:
- weitestgehende Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands im Wettbewerbsrecht durch eine Neuregelung des § 14 Abs. 2 UWG;
- neue Kostenregelung bei Streitigkeiten wegen Urheberrechtsverletzungen durch Einfügung eines weiteren Absatzes in § 97a UrhG;
- Streitwertbegrenzung für Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen auf 500 Euro und damit erhebliche Reduzierung der Abmahnkosten, sofern bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind, welche in der Regel auf alle Verbraucher zutreffen dürften;
- Erstattungsanspruch des zu Unrecht Abgemahnten bzgl. der Rechtsanwaltskosten;
- kein telefonischer Abschluss von Gewinnspielverträgen.
Besonders der letztgenannte Punkt verdient dabei Aufmerksamkeit, da die diesbezüglichen Auswüchse zuletzt Verbraucherschützer in immer stärkerem Maße auf die Barrikaden riefen.
Wie Spiegel-Online heute unter Berufung auf die Zeitungsgruppe WAZ berichtet, soll durch strengere Formvorschriften der telefonische Abschluss derartiger Verträge unmöglich gemacht und diesem Geschäftsmodell damit faktisch die Grundlage entzogen werden.
Sofern, wie in der Presse bereichtet wird, nunmehr tatsächlich die Einbringung des Gesetzesentwurfes erfolgte und der Entwurf im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht zu stark verwässert würde, gäbe es Anlass zur Hoffnung, dass zumindest einige verbraucherfeindliche Geschäftsmodelle bald der Vergangheit angehören könnten.
Allerdings soll es bzgl. der Reform des Abmahnwesens insbesondere in den Reihen der Koaltion deutlichen Widerstand gegen eine befürchtete Aushöhlung des Urheberrechts geben. Dies würde erklären, weshalb die Initiative der Justizministerin bisher im Frühstadium stecken blieb. So wie es aussieht brauchen die am Abmahnbetrieb teilnehmenden Rechteinhaber sowie die sie vertretenden Kanzleien sich also zumindest vorläufig um diese lukrative Einnahmequelle keine allzu großen Sorgen zu machen.