13. März 2013
Also doch? Kabinett beschließt „Anti-Abzock-Gesetz“
Nun scheint es doch zu kommen, das seit 2011 von der liberalen Justizministerin angekündigte Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, vom Volksmund und den Medien längst auf den deutlich eingängigeren Namen Anti-Abzock-Gesetz getauft.
In einer Pressemitteilung vom 13.03.2013 teilt das Bundesministerium für Justiz (BMJ) nun mit, dass eines der Prestige-Projekte der Justizministerin Leutheuser-Schnarrenberger endlich die erste Hürde genommen hat und vom Bundeskabinett verabschiedet wurde.
Dem Ganzen folgt noch ein komplettes Gesetzgebungsverfahren nebst Einflussnahmeversuchen durch Lobbyisten, so dass noch keine voreiligen Schlüsseauf die endgültige Fassung gezogen werden sollten. Aber immerhin scheinen die Koalitonsparteien ihre wechselseitige Blockade aufgegeben zu haben. Hatten letztes Jahr noch Liberale gebremst, scheiterte die Verabschiedung Anfang diesen Jahres an Urheberrechts-Hardlinern aus den Reihen der Union.
Die Ziele des Gesetzes jedoch sind seit längerem bekannt. Der Rechtsverkehr in den Bereichen Inkasso, Telefonie und Abmahnwesen, um die Hauptpunkte zu nennen, soll sicherer und und aus Sicht von Verbrauchern, aber auch Kleingewerbetreibenden gerechter werden.
Wie wir bereits berichtet hatten (vgl. News vom 02.01.2013) geht es unter anderem darum, das wuchernde Unwesen der telefonischen Vertragsfallen, etwa mit vermeintlichen Gewinnspielen, einzudämmen durch Vorgabe eines Schriftformerfordernisses.
In einem weiteren Kernpunkt sollen die Honorare für Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen in sog. Bagatellfällen, d.h. einer ersten Abmahnung gegenüber Privatpersonen „regelmäßig“ auf 155,30 begrenzt werden.
Insbesondere diese Regelung lässt Millionen abgemahnter Privathaushalte in Deutschland aufhorchen, die in den letzten Jahren von rigoros vorgehenden Abmahnkanzleien auf Zahlungen in Größenordnungen von einigen hundert bis zu mehreren tausend Euro in Anspruch genommen wurden und nach wie vor werden.
Zweifel, inwieweit die Absichten des Gesetzgebers am Ende tatsächlich zu einem besseren Schutz von Internetanschlussinhabern führen, sind dennoch berechtigt. Bereits mit der Urheberrechtsreform des Jahres 2007, welche am 01.01.2008 in Kraft trat (sog. „2. Korb“) wurde der Versuch unternommen, Abmahnhonorare zu kappen. § 97a II UrhG sieht in einfach gelagerten Fällen eine Begrenzung der Honorare auf 100 vor.
Leider kommt diese Regelung so gut wie nie zur Anwendung, weil die Abmahnkanzleien mit der unkontrollierbar, massenhaften Verbreitung von geschützten Titeln argumentieren, wenn diese im Internet zum Kopieren bereit gestellt würden. Dies aber schließe einen „einfachen Fall“ aus, da geradezu gewerbliche Ausmaße erreicht seien. Dieser Argumentation folgen nahezu alle deutschen Gerichte, so dass die zum Schutz der Verbraucher gedachte gesetzliche Regelung letztlich leerläuft.
Selbst wenn die Gesetzesinitiative also unverwässert zum Gesetz werden sollte, darf man also mit einem gesunden Maß an Skepsis abwarten, was die Rechtsprechung in der Umsetzung daraus machen wird.
[Quelle: BMJ, Pressemitteilung v. 13.03.2013]