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Verfasser dieser News:

Montgomery Hardebeck

Fachanwalt für IT-Recht

28. September 2013

Maklervertrag per Email: Fernabsatzgeschäft mit Widerrufsrecht?

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17.06.2013 der Verfassungsbeschwerde einer Maklerfirma stattgegeben.

Hintergrund war ein Streit um Maklerprovision aus einem per Email abgeschlossenen Maklervertrag. Die Kaufinteressentin hatte die Maklerfirma per Email kontaktiert, sich eine Besichtigung und schließlich den Kauf vermitteln lassen. Auf die Kostenpflichtigkeit und die im Falle eines Vertragsschlusses anfallende Maklercourtage wurde sie bereits in der ersten Anwortmail der Maklerfirma hingewiesen. Nach Abschluss des Kaufs verweigerte die Käuferin allerdings die Zahlung der Courtage und erklärte im Zuge der bisher über zwei Instanzen geführten Auseinandersetzung nachträglich den Widerruf des Maklervertrages.

Sowohl in erster Instanz, wie auch in der Berufung scheiterte die Klage der Maklerfirma (LG Aschaffenburg, Urt. v. 16.02.2011 – Az. 31 O 357/10; OLG Bamberg, Beschl. v. 08.06.2011 – Az. 1 U 28/11). Die Gerichte werteten den Maklervertrag als Dienstvertrag, welcher in diesem Fall im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen sei. Folglich, so die Richter weiter, sei die Käuferin als Verbraucherin über ihr Widerrufsrecht zu belehren. Da dies vorliegend unstreitig nicht geschehen war, konnte sie dieses Widerrufsrecht noch nachträglich im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung erklären mit der Folge, dass die Maklerfirma keinen Anspruch auf ihre Provision habe.

Dies sah die Klägerin anders und wertete den Maklervertrag als Vertrag eigener Art, wenn auch mit dienstvertraglichen Elementen. Da das Berufungsgericht die Revision nicht zuließ, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe, legte die Klägerin Verfassungsbeschwerde ein und war damit erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht stellte unter anderem fest: „Daher kann auch der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht gefolgt werden, der Wortlaut der Regelung sei eindeutig. Dagegen sprechen die Eigenarten und Besonderheiten des Maklervertrags, der gerade kein „normaler“ Dienstvertrag ist, sondern ein Vertrag eigener Art.

Der Bundesgerichtshof erhält daher Gelegenheit sich mit dieser Frage zu befassen, bis zu deren endgültiger Klärung Makler bei der Anbahnung von Verträgen mit Verbrauchern Vorsicht walten lassen und Widerrufsbelehrungen aussprechen sollten.

[BVerfG, Beschl. v. 17.06.2013 – Az. 1 BvR 2246/11]