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Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

13. Dezember 2013

Achtung Bauherren: Für Gewinnausfälle, die der Inhaber eines benachbarten Gewerbebetriebs infolge ungewöhnlich starker Beeinträchtigungen durch das Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück erleidet, hat der Bauherr unter Umständen hohe Entschädigungszahlungen zu leisten!

1.
Beeinträchtigungen eines Gewerbebetriebs durch Bautätigkeit auf einem benachbarten Grundstück sind vom Inhaber des Betriebes in der Regel hinzunehmen, solange die Beeinträchtigung das zumutbare Maß nicht überschreitet. Ein möglicher Umsatzrückgang und Ertragsverlust, der auf einer beispielsweise mit Lärm und Schmutz verbundenen Bautätigkeit auf einem Nachbargrundstück beruht, sind in der Regel zumutbar.

2.
Analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB sind allerdings mit Bautätigkeit verbundene unzumutbare Beeinträchtigungen der ortsüblichen Nutzung eines benachbarten Grundstücks (also beispielsweise eine unzumutbare Beeinträchtigung des Zugangs eines auf Publikumsverkehr angewiesenen Gastronomiebetriebes) und daraus resultierende erhebliche Ertragsrückgänge nach Auffassung des OLG Bremen nach Grundsätzen der Enteignungsentschädigung zu entschädigen. Beansprucht werden kann in einem solchen Fall ein angemessener Ausgleich in Geld. Die Höhe des Anspruchs ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln. Bei vorübergehenden Beeinträchtigungen der gewerblichen Nutzung eines Grundstücks kann unmittelbar der Ertragsverlust zu Grunde gelegt werden. Die Höhe des Anspruchs ist auf das beschränkt, was über das zumutbare Maß hinausgeht. Anders ausgedrückt kann für solche Beeinträchtigungen, die zumutbar sind, kein Ausgleich beansprucht werden.

3.
Bei dem vom OLG Bremen entschiedenen Fall waren die Beeinträchtigungen eines benachbarten Restaurantbetriebs vergleichsweise extrem. Auf dem dem Restaurantbetrieb gegenüberliegenden Grundstück wurden größere Baumaßnahmen durchgeführt. Dafür wurde ca. 20 Monate lang die Zufahrtsstraße zum Restaurant in der gesamten Breite gesperrt, so dass ein Zugang von der Innenstadt nicht mehr möglich war. Auf dem öffentlichen Straßengrund wurden Bauzäune aufgestellt. Der Inhaber des Restaurantbetriebs erlitt einen Umsatzrückgang von mehr als 70.000,00 €. Das OLG spricht ihm eine Entschädigung in Höhe von rund 30.000,00 € zu.

[OLG Bremen, Urt. v. 17.06.2013 – Az. 3 U 36/11]