Lachner von Laufenberg & Partner mbBLachner von Laufenberg & Partner mbB
Mitglied im AnwaltVerein

Verfasser dieser News:

Montgomery Hardebeck

Fachanwalt für IT-Recht

13. Dezember 2013

EuGH: Gutachten des Generalanwalts bewertet Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung als grundrechtswidrig

Es liest sich wie ein Sieg der Datenschützer und Bürgerrechtler in einer zentralen Frage des digitalen Zeitalters. Tatsächlich ist aber wohl nicht einmal ein echter Etappensieg.

In zwei vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg geführten Verfahren erstattete Generalanwalt Cruz Villalón sein Gutachten zur Frage der Rechtmäßigkeit der sog. Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie (Data Retention Directive – Richtlinie 2006/24/EG) und befand diese für mit der Grundrechtscharta unvereinbar. Damit zeichnet sich auch auf europäischer Ebene eine Feinjustierung der Vorratsdatenspeicherung ab, nicht aber eine Abkehr von dieser Art der Kommunikationsüberwachung.

Ähnlich dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010 (Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08 und 1 BvR 586/08) kommt das für die erst in einigen Monaten zu erwartende Entscheidung des Gerichtshofes in aller Regel richtungsweisende Gutachten zu dem Schluss, dass die Vorratsdatenspeicherung zwar nicht per se grundrechtswidrig sei, aber einen klar abgesteckten Rahmen erfordere. Es liege, so der Generalanwalt, ein ernster Eingriff in das bürgerliche Grundrecht auf Privatsphäre vor. Daher müsse eine derartige Richtlinie zuvorderst die Mindeststandards und Schranken für das Sammeln und den Gebrauch der Daten festlegen. Dies sei mit der Richtlinie in der vorliegenden Form nicht gewährleistet.

Wie das Bundesverfassungsgericht sieht aber auch der Gutachter des EuGH in der Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich ein probates und nicht an sich grundrechtswidriges Mittel der Verbrechensbekämpfung („He considers that the directive pursues an ultimate objective that is perfectly legitimate (…)“) und kommt zu dem Schluss, dass lediglich die konkrete Ausgestaltung mangelhaft und daher mit den Grundrechten unvereinbar sei.

So wird herausgestellt, dass kein sachlich vertretbarer Grund dafür erkennbar sei, dass die Höchstgrenze für die Speicherung nicht auf maximal ein Jahr festgelegt werde, anstatt wie bisher auf bis zu zwei Jahre.

Weiterhin – und dies wiegt wohl noch schwerer – mangele es der Richtlinie an einer Schrankenbestimmung. Diese, so das Gutachten, werde den Mitgliedsstaaten im Zuge der Umsetzung der Richtlinie überlassen, so dass der europäische Gesetzgeber hier den Grundsatz verletzt habe, dass Grundrechtseingriffe einer gesetzlichen Grundlage (welche eben auch die Bestimmung der Schranken des Eingriffes umfasse) bedürften.

Nichtsdestotrotz empfiehlt der Gutachter keine Aussetzung der Richtlinie, sondern kommt zu dem Schluss, dass es ausreicht, binnen einer Übergangsphase eine grundrechtskonforme Neuregelung zu schaffen.

Alles in allem ist damit zwar bestätigt, dass die Vorratsdatenspeicherung in Grundrechte eingreift. Allerdings wird sie damit auch auf europäischer Ebene als grundsätzlich zulässig und vor allem als angemessenes Mittel der Kriminalitätsbekämpfung eingestuft.

Es ist daher zu erwarten, dass wir über kurz oder lang in Europa, wie auch im Bund eine Neuregelung erhalten werden, welche dem derzeitigen deutschen Sonderweg ein Ende bereiten wird.
Freilich wäre die aller Voraussicht nach demnächst antretende große Koalition von CDU/CSU und SPD gut beraten, ihre Pläne einer gesetzlichen Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung nicht zu übereilen und zunächst abzuwarten, wie die Neufassung auf europäischer Ebene ausfällt. Das zwischenzeitlich von der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik wegen der Nichtumsetzung bzw. Nichtwiedereinführung nach dem Verfassungsgerichtsurteil angestrengte Vertragsverletzungsverfahren (Az. 2011/2091) jedenfalls dürfte dabei kaum noch Aussicht auf Erfolg haben. Grund zur Übermäßigen Eile besteht daher für den bundesdeutschen Gesetzgeber nicht.

Ein Hoffnungsschimmer bleibt freilich noch: Im Mai 2014 finden Europawahlen statt. Die Bürger haben es damit selbst in der Hand, ob sie Befürwortern oder Gegnern der Vorratsdatenspeicherung ihre Stimme geben. Die vom Gutachter angeregte angemessene Übergangsfrist dürfte daher auch dazu dienen, erstmal das Wahlergebnis abzuwarten. Ob derlei Fragen allerdings in Krisenzeiten, in denen zahlreiche EU-Bürger um ihre wirtschaftliche Existenz kämpfen, für die Wahlentscheidung entscheidend sein werden, ist leider mehr als unsicher.

[Quelle: EuGH, Pressemitteilung Nr. 157/13 v. 12.12.2013 zu den verbundenen Verfahren Digital Rights Ireland – Az. C – 293/12 und Seitlinger u.a. – Az. C – 594/12]