8. Dezember 2013
OLG Karlsruhe zur getrennten versicherungsrechtlichen Beurteilung bei Zusammenfassung mehrerer Kfz-bezogener Verträge in einer Police
Das OLG Karlsruhe hatte sich am 18.01.2013 mit einem gar nicht untypischen Versicherungsfall zu beschäftigen:
Die dortige Klägerin unterhielt bei dem beklagten Versicherer eine Kfz-Haftpflichtversicherung und eine Vollkaskoversicherung. Versichert war ein Fahrzeug, welches nach dem Vortrag der Klägerin im Eigentum der Klägerin und ihres Ehemannes stand. Der Ehemann der Klägerin verursachte in einem alkoholbedingt absolut fahruntüchtigen Zustand einen Unfall, bei dem er und sein Beifahrer verletzt wurden und an dem Fahrzeug ein Totalschaden entstand. Die Klägerin zeigte der beklagten Versicherung den Unfall an und beantwortete die in dem vom Versicherer übersandten Fragebogen enthaltenen Fragen nach der Person des Fahrzeugführers sowie nach dessen Alkoholkonsum 24 Stunden vor dem Unfall mit Nichtwissen. Die Haftpflichtabteilung wies die Klägerin auf ihre Aufklärungsobliegenheit hin und forderte sie zu ergänzenden Informationen auf. Um ihrem auf seinen Führerschein angewiesenen Ehemann zu helfen, gab die Klägerin sodann wahrheitswidrig über ihre Prozessbevollmächtigten im Ermittlungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft die Erklärung ab, sie sei selbst Fahrer des Unfallereignisses gewesen und habe dann in einer Schockreaktion den Unfallort verlassen. Den an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schriftsatz leitete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch der Beklagten unter Bezugnahme auf deren Haftpflichtschadennummer zu.
Es kam wie es kommen musste: im Ermittlungsverfahren konnte mittels einer DNA-Analyse des Fahrerairbags der Ehemann der Klägerin als Fahrer des Unfallfahrzeuges identifiziert werden. Dieser akzeptierte eine Strafe wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und Entziehung der Fahrerlaubnis. Aus der Regulierung des Haftpflichtschadens des Beifahrers machte die Beklagte Regressansprüche gegen die Klägerin und deren Ehemann geltend.
Die Klägerin wandte sich sodann an die Beklagte als ihren Vollkaskoversicherer und verlangte von dieser die Erstattung des Fahrzeugschadens in Höhe von knapp 40.000,00 €. Die Haftpflichtabteilung teilte der Klägerin mit, dass man die Sache an die Kaskoabteilung weitergeleitet habe. Diese berief sich dann auf eine Leistungsfreiheit wegen arglistiger und vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung der Klägerin und lehnte eine Regulierung ab.
Die von der Klägerin erhobene Klage wurde vom Landgericht abgewiesen, das OLG Karlsruhe verurteilte die Kaskoversicherung zur Erstattung der Hälfte des entstandenen Kaskoschadens.
Das OLG Karlsruhe wies zu Recht darauf hin, dass die Kraftfahrtversicherung eine in einem Versicherungsschein zusammengefasste Mehrzahl selbständiger Versicherungsverträge beinhaltet (Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung), weshalb Gefahrerhöhungen, Anzeigepflicht- und Obliegenheitsverletzungen für die jeweilige Sparte getrennt zu prüfen sind. Das OLG stellte sodann zu Recht fest, dass die Klägerin und Versicherungsnehmerin zunächst nur in der Kfz-Haftpflichtversicherung die falsche Mitteilung gemacht habe, dass ihr der Fahrer und dessen Alkoholkonsum nicht bekannt gewesen sei beziehungsweise später, dass sie selbst Fahrerin des Fahrzeuges gewesen sei. Es wies zu Recht darauf hin, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin ihren Vollkaskoversicherer in Anspruch nahm, diese unwahren Behauptungen nicht mehr im Raume standen, gegenüber dem Vollkaskoversicherer also keine falschen Behauptungen aufgestellt wurden, so dass gegenüber dem Vollkaskoversicherer keine Obliegenheitsverletzung begangen wurde.
Diese Unterscheidung ist sachlich und rechtlich vollkommen zutreffend. Solange der Versicherungsnehmer keinen Anspruch aus der Vollkaskoversicherung geltend macht, kann er insoweit auch keine Obliegenheit verletzen, mit der Folge, dass die falschen Angaben der Versicherungsnehmerin nur im Rahmen der Haftpflichtversicherung unter Umständen zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führen können.
Mit dieser Feststellung war die Prüfung des OLG Karlsruhe allerdings noch nicht beendet. Das OLG kam nämlich zu dem Ergebnis, dass sich die Klägerin eine Anspruchskürzung nach § 47 VVG entgegenhalten muss. Diese Vorschrift lautet wie folgt:
Kenntnis und Verhalten des Versicherten
(1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
(2) Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Versicherer braucht den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei Vertragsschluss dem Versicherer nicht angezeigt hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten abschließt.
Das OLG Karlsruhe führte aus, dass Gegenstand der Kaskoversicherung das Eigentümerinteresse an der Erhaltung des unter Versicherungsschutz stehenden Fahrzeuges ist. Die Kaskoversicherung könne also auch als Fremdversicherung genommen werden, wenn das versicherte Fahrzeug ganz oder teilweise nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers steht. Soweit das Fahrzeug im (Mit-) Eigentum eines Dritten steht, handelt es sich dann um eine Versicherung fremder Interessen nach § 47 VVG (Fremdversicherung). Dabei ist es unerheblich, ob dem Versicherer nach Abschluss der Kaskoversicherung bekannt gewesen ist, dass es sich um ein (auch) fremdes Fahrzeug handelt.
Im Umfang der von der Klägerin abgeschlossenen Fremdversicherung war der Kaskoversicherer gegenüber dem „fremd“versicherten Ehemann der Klägerin nach § 81 Abs. 2 VVG von der Leistung frei geworden, da dieser den Unfall in absolut fahruntüchtigem Zustand herbeigeführt hat. Das OLG wies auf die jüngste Rechtsprechung des BGH hin, dass auch im Falle der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles eine Leistungskürzung auf Null möglich ist (BGH, Urt. V. 22.06.2011, VersR 2011, 1037). Eine derart weitreichende Leistungskürzung des Versicherers ist auf besondere Ausnahmefälle beschränkt. Ein solcher Ausnahmefall kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Versicherungsfall im Zustand absoluter, alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit herbeigeführt wird. Das Führen eines Fahrzeugs in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand gehört zu den schwersten Verkehrsverstößen überhaupt. Somit wurde die beklagte Kaskoversicherung dem Miteigentümer gegenüber nach § 81Abs. 2 VVG von der Leistungspflicht frei.
Das OLG Karlsruhe prüfte sodann noch, ob sich die Ehefrau das Fehlverhalten ihres Ehemannes zurechnen lassen musste. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn der Ehemann als sogenannter Repräsentant zu betrachten gewesen wäre. Ein Repräsentant ist, wer im Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Verhältnisses an die Stelle des VN getreten ist. Dabei reicht die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache (hier das Kfz) allein nicht hierfür aus. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfange für den Versicherungsnehmer zu handeln. Die Repräsentantenstellung des Kfz-Führers setzt voraus, dass ihm das Fahrzeug zur eigenverantwortlichen Nutzung anvertraut worden ist und er auch für die Unterhaltung und Verkehrssicherheit des Kfz zu sorgen hat. Im vorliegenden Fall konnte das OLG hiervon nicht ausgehen, da vorgetragen worden war, dass das Fahrzeug überwiegend von der Klägerin genutzt wurde, diese auch die Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen veranlasst hatte, und der Versicherer jedenfalls Gegenteiliges nicht dargetan hatte.
Da der Ehemann im konkreten Fall also nicht als Repräsentant der Klägerin anzusehen war, war der Ehefrau die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles durch das alkoholbedingte Fahren des Fahrzeuges nicht zuzurechnen, so dass sie im Ergebnis verlangen konnte, dass ihr die die Hälfte des Kaskoschadens ersetzt wurde.
Aus diesem Fall folgt:
Im Rahmen der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung ist immer sorgsam zu prüfen, ob und in welcher Sparte Obliegenheitsverletzungen vorliegen. Im Rahmen der Vollkaskoversicherung ist zudem zu prüfen, ob es sich auch um eine Fremdversicherung handelt, da dies für das Ergebnis des Kaskoanspruches von entscheidender Bedeutung sein kann. Entscheidend kann auch sein, zu welchem Zeitpunkt der Kaskoversicherer in Anspruch genommen wird.
Der gechilderte Rechtstreit zeigt sehr deutlich, dass eine genaue Prüfung und Erfassung der versicherungsrechtlichen Fragen und auch der Eigentumsverhältnisse zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen in beiden Versicherungssparten führen kann. Wäre zum Beispiel in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall die Ehefrau die alleinige Eigentümerin des Fahrzeuges gewesen, hätte diese einen Anspruch auf Erstattung des Vollkaskoschadens in voller Höhe gehabt. Wäre der Ehemann der Alleineigentümer gewesen, hätte die Ehefrau, obwohl sie Versicherungsnehmerin war, keinen Anspruch auf Erstattung des Vollkaskoschadens gehabt. Hätte die Ehefrau den Vollkaskoschaden bereits vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens geltend gemacht und dort die Behauptung aufgestellt, sie sei das Fahrzeug gefahren, hätte sie wohl auch keinen hälftigen Vollkaskoschutz geltend machen können.
Der geschilderte Sachverhalt kommt so oder in anderen Ausprägungen recht häufig vor, und zwar immer dann, wenn das Unfallereignis selbst durch ein grob fahrlässiges Verhalten, im Regelfall eine Alkoholfahrt etc., verursacht worden ist.
Es empfiehlt sich daher immer, einen Fachanwalt für Versicherungsrecht beizuziehen.
[OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.01.2013 – Az. 12 U 117/12, VersR 2013, 1123]