Unsere News - Kaskoversicherung
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Kraftfahrzeugversicherung / Kaskoversicherung, Beweis der Schuldunfähigkeit bei absoluter Fahruntüchtigkeit und grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles, § 81 VVG
Das OLG Köln hatte in einem Verfahren im Juli 2017 folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Ein Versicherungsnehmer verursachte einen Kfz-Unfall, wobei unmittelbar nach dem Unfall bei ihm eine BAK (Blutalkoholkonzentration) von 2,19 Promille festgestellt wurde. Der Versicherungsnehmer stritt mit seinem Versicherer darüber, ob dieser verpflichtet war, Versicherungsschutz für das Unfallereignis zu gewähren. Der Versicherer berief sich
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OLG Stuttgart zur Unwirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel in den Versicherungsbedingungen eines Kfz-Haftpflichtversicherers
In vielen Kfz-Haftplichtversicherungen werden Beitragsermäßigungen z.B. für eine maximale Jahresfahrleistung, für die Unterbringung des Pkw in einer Garage oder in einem Parkhaus oder aus anderen Gründen vereinbart. Das OLG Stuttgart hatte sich mit einem Vertrag zu befassen, in dem der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer eine Beitragsermäßigung für eine maximale Jahresfahrleistung von 9.000 km vereinbart hatte.
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OLG Karlsruhe zur getrennten versicherungsrechtlichen Beurteilung bei Zusammenfassung mehrerer Kfz-bezogener Verträge in einer Police
Das OLG Karlsruhe hatte sich am 18.01.2013 mit einem gar nicht untypischen Versicherungsfall zu beschäftigen: Die dortige Klägerin unterhielt bei dem beklagten Versicherer eine Kfz-Haftpflichtversicherung und eine Vollkaskoversicherung. Versichert war ein Fahrzeug, welches nach dem Vortrag der Klägerin im Eigentum der Klägerin und ihres Ehemannes stand. Der Ehemann der Klägerin verursachte in einem alkoholbedingt absolut
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LG Karlsruhe zur Einstandspflicht des Vollkaskoversicherers bei einem platzenden Autoreifen
In der sogenannten Vollkaskoversicherung gibt es immer wieder Streit um die Frage, wann ein versicherter Betriebsschaden vorliegt. In Ziffer A.2.3.2. AKB 2008 (Versicherungsbedingungen zur Kaskoversicherung) war hierzu geregelt: „Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden