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Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

18. Juni 2014

Um einem Bauvertrag mit einer Handelsgesellschaft (GmbH, OHG, Kommanditgesellschaft u.a.) die Bedingungen der VOB/B wirksam zugrunde zu legen, bedarf es keiner Aushändigung des Textes der VOB/B an den Auftraggeber bei Vertragsabschluss

Um einem Bauvertrag mit einer Handelsgesellschaft (GmbH, OHG, Kommanditgesellschaft u.a.) die Bedingungen der VOB/B wirksam zugrunde zu legen, bedarf es keiner Aushändigung des Textes der VOB/B an den Auftraggeber bei Vertragsabschluss.

1.
Ist eine Handelsgesellschaft (ein Vollkaufmann) Auftraggeber eines Bauvertrags, genügt es für die Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag durch den Auftragnehmer, wenn dieser als  Verwender bei Vertragsabschluss auf ihre Geltung verweist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Auftrag gebende Unternehmen in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat.

2.
Von einem Kaufmann wird erwartet, dass er sich ihm unbekannte Vertragsbedingungen beschafft. Ein Anspruch gegen den Verwender auf Überlassung des Textes der VOB/B besteht nicht, weil der Auftraggeber sich diesen Text problemlos im Buchhandel oder im Internet besorgen kann.

Anders als im Falle eines nicht kaufmännischen Auftraggebers, der bei Abschluss eines Bauvertrags auch nicht von einem Architekten vertreten oder begleitet wird, ist für die Einbeziehung der Bestimmungen der VOB/B in den Bauvertrag nicht die Zurverfügungstellung des Vertragstextes bei Vertragsschluss erforderlich.

Für eine wirksame Einbeziehung der VOB/B in einen Bauvertrag mit einem nicht kaufmännischen Auftraggeber genügt es demgegenüber nicht einmal, wenn der Auftragnehmer/Verwender die Einsichtnahme in die VOB/B in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers anbietet; hier muss der Auftragnehmer den Text der VOB/B zur Verfügung stellen.

[OLG Stuttgart, Urt. v. 24.07.2012 – Az. 10 U 56/12; BGH, Beschl. v. 20.02.2014 – Az. XII ZR 231/12]