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Verfasser dieser News:

Montgomery Hardebeck

Fachanwalt für IT-Recht

27. Oktober 2014

Praxistipp: Vorsicht bei zu hohen Rücklastschrift- oder Mahngebühren!

Wie ein weiteres Urteil, in diesem Fall des Landgerichts Hamburg, zeigt, empfiehlt es sich bei Rücklastschriftgebühren und Mahnkosten für nicht verzugsbegründende Mahnungen, zweimal hinzusehen und gegebenenfalls eine Überprüfung zu erzwingen.

Im Fall von der Callmobile GmbH hat das Landgericht Hamburg festgestellt, dass nicht verzugsbedingte Mahngebühren von 5,95 € und pauschale Rücklastschriftgebühren von 15,00 € unangemessen hoch sind und insoweit die entsprechenden Vertragsklauseln im Preisverzeichnis der Mobilfunkanbieterin unwirksam sind.

Der recht umfangreich begründeten Entscheidung sind freilich Hinweise zu entnehmen, dass nicht pauschal überhöhte Gebühren anzunehmen sind, sondern eine detaillierte Überprüfung der tatsächlich anfallenden Kosten vorzunehmen ist.

Vorliegend war der auf Personalkosten und entgangenen Gewinn entfallende Anteil der Rücklastschriftkosten allerdings der Hauptanteil des pauschal erhobenen Betrages von 15,00 €.

Da diese Kosten aber eben nicht von einer Rücklastschriftgebühr umfasst sein dürfen und die verbleibenden Kosten den Betrag von 15,00 € bei weitem nicht ausschöpfen, hat das Landgericht hier eine unzulässige Bemessung der Rücklastschriftpauschale angenommen.

Es lohnt sich also, im Streitfalle derartige Positionen kritisch zu prüfen.

[LG Hamburg, Urt. v. 06.05.14 – Az. 312 O 373/13]