26. August 2015
LG Trier: Verpflichtung (nur des Winzers?) zur Angabe des Sulfitgehaltes beim Onlineverkauf von Weinen
Im Rahmen eines Eilverfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 7. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Trier einem Winzer verboten, im geschäftlichen Verkehr Kaufverträge über Weine anzubahnen, ohne dabei Angaben zu in den Weinen enthaltenen Sulfiten zu machen. Antragsteller war ein Verbraucherschutzverein, Antragsgegner ein Winzer aus dem Landkreis Bernkastel-Wittlich.
Hintergrund des Tätigwerdens der Verbraucherschützer ist eine Regelung aus der Lebensmittelinformationsverordnung, wonach ab einem bestimmten Konzentrationsgrad in Lebensmitteln auf Schwefelstoffe oder Sulfite hingewiesen werden muss. Da nach vom Antragsteller glaubhaft gemachten Angaben jeder Wein aufgrund seiner natürlichen Gärung per se diese Schwellenwerte überschreite, habe der in Anspruch genommene Winzer zwangsläufig gegen die Kennzeichnungspflicht verstoßen [vgl. Art. 14 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 c) in Verbindung mit Anhang II Nr. 12 Lebensmittelinfo-VO].
Praxistipp eCommerce: Die in dem Beschluss behandelten Fragen dürften auch für Onlinehändler, die nicht Zwischenhändler sind, von Bedeutung sein. Zwar könnte man sie nicht als im Sinne der Verordnung originär „verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel“ einordnen. Allerdings legt die Verordnung in Art. 8 Abs. 3 auch fest, dass „Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen„, solche Lebensmittel dann nicht abgeben dürfen, wenn sie „aufgrund (…) ihrer Berufstätigkeit (…) wissen oder annehmen müssen, dass sie dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht (…) nicht entsprechen„.
Das könnte Tür und Tor für eine Abmahnung auch von Zwischenhändlern öffnen, würde man sich auf den Standpunkt stellen, dass derartige Gerichtsentscheidungen in einschlägigen Kreisen zwangsläufig bekannt sein dürften und müssten. Es empfiehlt sich also Vorsicht walten zu lassen, bis sich herausstellt, ob diese Entscheidung Schule macht und Bestand hat.
Es empfiehlt sich allerdings wiederum nicht, aufs Geratewohl eigene Lebensmittelinformationen zu erteilen, wenn man nur Zwischenhändler ist. Art. 8 Abs. 4 der Verordnung stellt unmissverständlich klar, dass jegliche Veränderung (und dies wäre auch eine Ergänzung) der Lebensmittelinformationen, die für Verbraucher irreführend sein könnte, eine direkte Verantwortlichkeit des Handelnden – also des Zwischenhändlers – nach sich zieht.
Allgemeiner Hinweis zum Verfahren: Es handelt sich zunächst um eine einstweilige Anordnung, welche – je nachdem, ob der betroffene Antragsgegner Einspruch einlegt – im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowie alsdann auch noch in einem etwaigen Berufungsverfahren überprüft und ggf. aufgehoben werden könnte. Der weitere Verlauf der Sache war bei Abfassung dieses Artikels noch nicht bekannt.
[Quelle: www.mjv-rlp.de – Pressemitteilung vom 29.07.2015 zu LG Trier, Beschl. v. 08.07.2015 – Az. 7 HK O 41/15]