Unsere News - Gesellschafterhaftung
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BGH zu den Voraussetzungen der Beschränkung der Haftung der Gesellschafter einer GbR für vertragswidriges Verhalten auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
1. Im Verhältnis zur Gesellschaft und zu Mitgesellschaftern haftet der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei vertragswidrigem Verhalten grundsätzlich nicht für die Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Absatz 2 BGB), sondern gemäß § 708 BGB nur beschränkt für einen Verstoß gegen diejenige Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. 2. Der