Unsere News - Überschuldung
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BFH zu steuerrechtlichen Auswirkungen gesellschaftsrechtlich motivierter Rangrücktritte
Wird im Zeitpunkt der Überschuldung einer Gesellschaft eine wirksame Rangrücktrittsvereinbarung zwischen Gesellschaft und Gläubiger (Gesellschafter) geschlossen, nach der eine Tilgung der Verbindlichkeit ausschließlich aus zukünftigen Bilanzgewinnen oder aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu erfolgen hat, führt dies steuerrechtlich zum Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2 a EStG 2002. Durch den Fortfall der Verbindlichkeit in der Steuerbilanz