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Unzulässiges Wohnen im Teileigentum – Verjährung oder Verwirkung?
Die zu einem Teileigentum gehörenden, im Souterrain gelegenen und in der Teilungserklärung als Hobby-, Vorrats- und Kellerräume sowie Flure ausgewiesenen Räume werden seit Jahren, zuletzt zweimal nach dem Jahre 2007 (neu) als Wohnraum vermietet. Nach Erwerb eines im Objekt belegenen anderen Sondereigentums im Jahre 2007 verlangt die Klägerin Unterlassung der Nutzung zu Wohnzwecken. Der Beklagte
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BGH zum Beseitigungsanspruch des Grundeigentümers bei Verschattung eines Grundstücks durch hohe Bäume
Die weitgehende Verschattung eines Südgrundstücks durch hohe Bäume des Nachbarn ist in der Regel hinzunehmen, wenn die Abstandsvorschriften des Nachbarrechtsgesetzes NRW eingehalten werden. Der Eigentümer eines verschatteten, nach Süden ausgerichteten Grundstücks mit Garten kann vom Eigentümer des Nachbargrundstücks nach § 1004 BGB in der Regel nicht die Beseitigung der Schatten verursachenden hohen Bäume verlangen, die