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OLG Hamm zum Befahren eines Radweges entgegen der Fahrtrichtung
Stößt eine Radfahrerin, die den Radweg einer bevorrechtigten Straße entgegen der Fahrtrichtung befährt, mit einem aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf den Radweg einbiegenden Radfahrer zusammen, kann eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des Radfahrers und 1/3 zu Lasten der Radfahrerin gerechtfertigt sein. [Leitsatz OLG Hamm, Urt. v. 06.06.2014 – Az. 26 U 60/13]