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BFH zu steuerrechtlichen Auswirkungen gesellschaftsrechtlich motivierter Rangrücktritte
Wird im Zeitpunkt der Überschuldung einer Gesellschaft eine wirksame Rangrücktrittsvereinbarung zwischen Gesellschaft und Gläubiger (Gesellschafter) geschlossen, nach der eine Tilgung der Verbindlichkeit ausschließlich aus zukünftigen Bilanzgewinnen oder aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu erfolgen hat, führt dies steuerrechtlich zum Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2 a EStG 2002. Durch den Fortfall der Verbindlichkeit in der Steuerbilanz
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Verwaltungsgericht Freiburg zum fiktiven Fortbestand einer GbR nach Vollbeendigung aus steuerrechtlichen Gründen
Auch nach Vollbeendigung einer GbR bleibt die Gesellschaft für Zwecke der Steuerfestsetzung und -beitreibung fiktiv fortbestehen. Bis zur Erfüllung der Steuerschuld bzw. bis zu deren Verjährung haften die vormaligen Gesellschafter persönlich analog § 128 HGB. In dem Urteilsfall verkauften und übertrugen die Gesellschafter einer GbR, welche zum Erwerb, zur Entwicklung und zur Verwertung eines bebauten
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Wird bei der Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft gegen Bestimmungen über Form, Frist und Inhalt der Einberufung verstoßen und werden in dieser Versammlung Beschlüsse gefasst, führt der Verstoß nicht zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse, wenn ausgeschlossen werden kann, dass deren Zustandekommen durch den Fehler beeinflusst wurde
Die Entscheidung liegt auf der bisherigen Linie der Rechtsprechung des BGH, sie deckt sich auch mit der herrschenden Meinung in der Literatur. Danach führen Einberufungsmängel nicht zur Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses, wenn der Einberufungsmangel sich nicht auf das Ergebnis der Abstimmung ausgewirkt haben kann. In diesem Fall fehlt es an der Kausalität zwischen dem Einberufungsmangel und
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BGH zur Aufrechnung mit rückständigen Geschäftsführergehältern in der Insolvenz der Gesellschaft
Mit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits rückständigen Gehaltsansprüchen kann ein Geschäftsführer, der vom Insolvenzverwalter wegen unzulässiger Zahlungen in der Krise gemäß § 64 Satz 1 GmbHG in Anspruch genommen wird, entgegen dem Wortlaut von § 94 InsO nicht aufrechnen, wenn die Aufrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben wurde. In diesem vom BGH entschiedenen Fall
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Fristgerechte und nachgeschobene fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages: Kein einheitlicher Rechtsweg für die Klage des gekündigten Geschäftsführers?
Bei ordentlicher Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages, nachfolgender Abberufung als Geschäftsführer (und bezahlter Freistellung) und anschließender nachgeschobener fristloser Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags können sich für eine Klage gegen die ordentliche Kündigung einerseits und gegen die fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags andererseits unterschiedliche Rechtswege ergeben. Dem Vernehmen nach hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 15.11.2013 (die Beschlussgründe liegen uns noch
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Nur Abfindungsanspruch oder darüber hinaus gehender Schadensersatzanspruch eines Anlegers, der aufgrund Täuschung einer sog. mehrgliedriger stillen Gesellschaft beigetreten ist?
Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind auch auf eine mehrgliedrige stille Gesellschaft anzuwenden, bei der die Kapitalanleger einer aus allen stillen Gesellschaftern einerseits und dem Inhaber des Handelsgewerbes andererseits bestehenden stillen Publikumsgesellschaft beitreten, anzuwenden. Das hat zur Folge, dass ein solcher stiller Gesellschafter, der seine Vermögenseinlage auf der Grundlage falscher Prospektangaben oder sonst infolge Täuschung
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BGH zur Einziehung eines Geschäftsanteils – Tipps für die Gestaltung des GmbH-Vertrags
Die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils und der damit verbundene faktische Ausschluss des Anteilsinhabers aus der Gesellschaft setzt einen wichtigen Grund für den Ausschluss des Gesellschafters voraus. Ein solcher wichtiger Grund kann auch vorliegen, wenn zwischen den Gesellschaftern einer personalistisch strukturierten GmbH ein tiefgreifendes Zerwürfnis besteht, der Auszuschließende dieses Zerwürfnis jedenfalls überwiegend verursacht hat und in der
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Ausscheiden als GmbH-Geschäftsführer – Rechtstipps zur Haftungsvermeidung
1. Die Entlastung eines Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung, die ihm anlässlich seiner Abberufung für die zurückliegende Amtszeit erteilt wird, hat nur eine beschränkte Reichweite. Sie stellt den Geschäftsführer nur von solchen Ersatzansprüchen frei, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannt oder jedenfalls erkennbar waren. 2. Will der Geschäftsführer darüber hinaus auch von Ersatzansprüchen der Gesellschaft entlastet
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BGH zu den Voraussetzungen der Beschränkung der Haftung der Gesellschafter einer GbR für vertragswidriges Verhalten auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
1. Im Verhältnis zur Gesellschaft und zu Mitgesellschaftern haftet der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei vertragswidrigem Verhalten grundsätzlich nicht für die Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Absatz 2 BGB), sondern gemäß § 708 BGB nur beschränkt für einen Verstoß gegen diejenige Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. 2. Der