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BGH zu den Anforderungen an eine alternativen Behandlungsmethode für die Beurteilung ihrer medizinischen Notwendigkeit bei unheilbarer, lebenszerstörender Krankheit des Versicherungsnehmers
Der BGH befasste sich in einem Beschluss vom 30.10.2013 ausführlich mit der Frage, ob eine Immunbehandlung eines metastasierenden Prostatakarzinoms mit dendritischen Zellen im konkreten Fall als eine „medizinisch notwendige Maßnahme“ anzusehen war und der Krankenversicherer daher die Kosten der Behandlung zu übernehmen hat. Diese medizinische Notwendigkeit hatten die Vorinstanzen angelehnt. Der Beschluss des BGH verdient
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Tipp für Krankenversicherte: Auskunftsanspruch gegen Versicherer auch für privat Versicherte
Der Gesetzgeber hat jetzt auch dem privat Krankenversicherten mit Wirkung ab dem 01.09.2013 in § 192 Abs. 8 VVG einen Anspruch auf Auskunftserteilung gegen seinen Krankenversicherer eingeräumt. Nach dieser Vorschrift kann der Versicherungsnehmer von dem Versicherer bezüglich des Umfangs seines Versicherungsschutzes vor der Durchführung einer Heilbehandlung, sofern deren Kosten voraussichtlich 2.000,00 € übersteigen, eine Auskunft
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LG Berlin zu der umstrittenen Frage, was unter der Formulierung in § 19 VVG (Gefahrumstände, „nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat“) zu verstehen ist.
Nach dem neuen seit dem 01.01.2008 geltenden VVG trifft den Versicherungsnehmer eine vorvertragliche Anzeigepflicht u.a. gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 VVG nur dann, wenn und soweit der Versicherer ihn „in Textform“ gefragt hat. Die sog. Textform ist in § 126 b BGB definiert, danach ist der Textform Genüge getan, wenn die Fragen dem
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BGH zur Streitfrage, was unter „gesonderte Mitteilung in Textform“ im privaten Versicherungsrecht zu verstehen ist
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 09.01.2013 eines der vielen bisher nicht geklärten Probleme im Rahmen der Einführung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zum 01.01.2008 gelöst. Es ging um die Frage, was unter „einer gesonderten Mitteilung in Textform“ in § 28 Abs. 4 VVG zu verstehen ist. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach
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BGH zum (widerruflichen) Bezugsrecht für den Todesfall in einer Lebensversicherung
In einem Beschluss vom 10.04.2013 setzte sich der Bundesgerichtshof ein weiteres Mal mit dem sog. Bezugsrecht auf den Todesfall in einer Lebensversicherung auseinander: Der 2008 verstorbene Versicherte (versicherte Person) hatte seine erste Ehefrau als Bezugsberechtigte für die Todesfallleistung aus seiner Versicherung benannt. Der Lebensversicherer wandte sich nach dem Todesfall an dessen Erbin, die zweite Ehefrau,
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OLG Karlsruhe zur getrennten versicherungsrechtlichen Beurteilung bei Zusammenfassung mehrerer Kfz-bezogener Verträge in einer Police
Das OLG Karlsruhe hatte sich am 18.01.2013 mit einem gar nicht untypischen Versicherungsfall zu beschäftigen: Die dortige Klägerin unterhielt bei dem beklagten Versicherer eine Kfz-Haftpflichtversicherung und eine Vollkaskoversicherung. Versichert war ein Fahrzeug, welches nach dem Vortrag der Klägerin im Eigentum der Klägerin und ihres Ehemannes stand. Der Ehemann der Klägerin verursachte in einem alkoholbedingt absolut
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EuGH: Freie Anwaltswahl für Rechtsschutzversicherte
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 07.11.2013 (C-442/12) dürfen Rechtsschutzversicherte ihren Anwalt frei auswählen. Dieses Wahlrecht gilt auch in den Fällen, in denen ein rechtlicher Beistand vor Gericht durch die nationalen Gesetze nicht vorgeschrieben ist. Hintergrund dieses Falles war ein Fall in den Niederlanden. Dort hatte ein Arbeitnehmer einen Arbeitgeber auf Schadensersatz wegen
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LG Karlsruhe zur Einstandspflicht des Vollkaskoversicherers bei einem platzenden Autoreifen
In der sogenannten Vollkaskoversicherung gibt es immer wieder Streit um die Frage, wann ein versicherter Betriebsschaden vorliegt. In Ziffer A.2.3.2. AKB 2008 (Versicherungsbedingungen zur Kaskoversicherung) war hierzu geregelt: „Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden
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LG Berlin (gegen LG Potsdam) zum Übergangsrecht bei Obliegenheitsverletzungen in sog. Altfällen
Die versicherungsrechtliche Rechtsprechung muss sich nach wie vor mit der Frage auseinandersetzen, welches Recht (das neue Versicherungsvertragsgesetz = VVG mit Wirkung ab dem 01.01.2008 oder das bis dahin geltende alte VVG) auf sog. Altfälle anzuwenden ist. Altfälle sind dabei alle vor dem 01.01.2008 abgeschlossenen Versicherungsverträge. U.a. im Rahmen der sog. Obliegenheiten, also der vom Versicherungsnehmer

