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Kammergericht Berlin zum werkvertraglichen Erfolgsversprechen des mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten
Das Kammergericht Berlin hat klargestellt, dass das werkvertragliche Erfolgsversprechen des mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten auf die Entstehung eines mängelfreien Bauwerks gerichtet ist. In erster Linie schuldet der objektüberwachende Architekt wirksame Maßnahmen zur Vermeidung des Entstehens von Baumängeln, erst in zweiter Linie Maßnahmen zur Mängelbeseitigung. In dem vom Bundesgerichtshof bestätigten Urteil wird in dankenswerter Klarheit
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Nachlese: Wichtiges Urteil des OLG Nürnberg zur Verjährung von Mängelansprüchen bei Abnahmeverweigerung wegen Archtiektenfehlern
Bauherren aufgepasst: Verjährungsfalle! Bei Verweigerung der Abnahme wegen Baumängeln oder wegen Fehlern des Architekten können Mängelansprüche ggfs. in der regelmäßigen Verjährungsfrist von (nur) 3 Jahren verjähren. So hat das OLG Nürnberg bereits in einem Urteil vom 27.11.2013 entschieden. Bisher hat der Bundesgerichtshof für das neue, ab 01.01.2002 geltende Schuldrecht noch nicht entschieden, ob Mängelansprüche vor
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Achtung Bauherren: Wichtiges Urteil zur Sekundärhaftung des Architekten!
Auch nach vollständiger Erfüllung der Leistungen der Objektüberwachung (Leistungsphase 8), nach Fertigstellung des Bauvorhabens und Abnahme aller Gewerksarbeiten, kann sich der Architekt noch während des Laufes der Gewährleistungsfrist wegen Verletzung der ihm obliegenden Untersuchungs- und Mitteilungspflicht haftbar machen mit der Folge, dass er sich auch nach Ablauf der fünfjährigen Gewährleistungsfrist für Planungs- und Objektüberwachungs-mängel nicht
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LG München I zur (ausnahmsweise) zulässigen Leistungsverfügung auf Besitzeinweisung bei Eigentumswohnung
1. Die Bestimmung in einem auf Betreiben des Bauträgers erstellten Notarvertrag, dass der Bauträger die Übergabe verweigern kann, wenn nicht alle bis dahin fälligen Raten gezahlt wurden, ist intransparent und unwirksam. 2. Die Erwerber einer Eigentumswohnung, die den vereinbarten Kaufpreis bis auf die Schlussrate (3,5 % bei vollständiger Fertigstellung) bezahlt, ihre Mietwohnung im Vertrauen auf
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OLG Köln zur Beweislast für eine „Ohne Rechnung-Abrede“
Allmählich spricht sich herum, dass eine Vergütungsvereinbarung „ohne-Rechnung“ nicht nur gegen Steuergesetze verstößt, sondern auch gegen das Schwarzarbeitsgesetz und dass wegen dieses Verstoßes in Verbindung mit § 134 BGB der gesamte Bauvertrag nichtig ist, selbst dann, wenn nur ein kleiner Teil des vereinbarten Werklohns „ohne Rechnung“ gezahlt werden soll. Aber wer muss das Vorliegen einer
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BMF zum Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen
Mit Urteil vom 14.05.2014, veröffentlicht in Teil II des Bundessteuerblatts, S. 968, hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei Planungsleistungen eines Ingenieurs gemäß § 8 Abs. 2 HOAI (1995) Gewinnrealisierung nicht erst mit der Abnahme oder Erstellung der Honorarschlussrechnung eintritt, sondern schon dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung entstanden ist. In dem Zusammenhang verwies der BFH
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OLG Brandenburg zur fiktiven Abnahme einer Subunternehmerleistung durch den Generalunternehmer im Wege der Nutzungsüberlassung
Überlässt der GU (Hauptauftragnehmer) seinem Auftraggeber (dem Bauherrn) die von seinem Subunternehmer erbrachte Leistung zur Nutzung und nutzt der Auftraggeber daraufhin das Werk, liegt darin eine – fiktive – Abnahme der Subunternehmerleistung. Nach § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B gilt, wenn keine Abnahme verlangt wird und der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der
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BGH: Wer auf eine Schwarzgeldabrede auf einen aus diesem Grunde nichtigen Bauvertrag zahlt, ist sein Geld für immer los und hat auch keine Gewährleistungsansprüche!
Wer auf eine Schwarzgeldabrede („Ohne Rechnung“ – Abrede) in einem deshalb nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsgesetz, 134 BGB nichtigen Bauvertrag zahlt, ist sein Geld für immer los und hat auch keine Gewährleistungsansprüche! Mit dieser Entscheidung erhöht der BGH ein weiteres Mal das Risiko für die Parteien einer Schwarzgeldabrede In dem entschiedenen Urteilsfall
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Verwaltungsgericht Köln: Im reinen Wohngebiet ist die Gänsehaltung (auch in geringer Zahl) unzulässig
Das Verwaltungsgericht Köln hat eine Ordnungsverfügung der Stadt Pulheim bestätigt, durch die einem Ehepaar aufgegeben worden war, zwei auf einem rund 1.000 qm² großen Grundstück gehaltene Gänse von dem Grundstück zu entfernen. Zur Begründung wird in dem Urteil ausgeführt, in einem reinen Wohngebiet sei lediglich die Haltung von solchen Kleintieren zulässig, mit denen man typischerweise

