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Zur Zulässigkeit des Abbruchs einer Stützmauer, auch wenn das Nachbargrundstück seinen Halt verliert
1. Der Abbruch einer Stützmauer an der Grenze zu einem Nachbargrundstück, der dazu führt, dass das angrenzende Grundstück seinen Halt verliert, verstößt als solcher nicht gegen § 909 BGB. Der Abbruch einer Stützmauer kann nicht mit einer Vertiefung im Sinne von § 909 BGB gleichgesetzt werden. 2. Auch das sog. nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis verbietet nicht den
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BGH: Keine Begründung von Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes durch die Teilungserklärung
1. § 5 Absätze 1 und 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) lässt es nicht zu, durch die Teilungserklärung Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes zu begründen. 2. Die Grenze zwischen dem gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum kann durch die Teilungserklärung nur zu Gunsten, nicht aber zu Ungunsten des gemeinschaftlichen Eigentums verschoben werden. 3. Wesentliche Bestandteile des Gebäudes
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BGH zur Rückforderbarkeit gewinnunabhängiger Ausschüttungen durch einen Schiffsfonds an Kommanditisten
1. Leistet ein in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG organisierter Schiffsfonds nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an seine Kommanditisten, ohne gegen Kapitalerhaltungsvorschriften zu verstoßen, kann er die ausgeschütteten Beträge von den Kommanditisten nach Eintritt schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse nur dann zurückfordern, wenn die Rückforderung solcher Zahlungen im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. 2. Für die
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Umstrittenes Urteil des OLG Hamburg zur Anrechnung von Abschlagszahlungen des Auftraggebers in der Insolvenz des Auftragnehmers
1. Leistet der Auftraggeber an den Auftragnehmer vor Kenntnis des vom Auftragnehmer gestellten Insolvenzantrages eine Abschlagszahlung, die der Auftragnehmer erst nach Kenntnis des Auftraggebers von der Stellung des Insolvenzantrages durch Fortführung seiner Arbeiten werthaltig macht (verdient), so sind die Abschlagszahlungen anteilig auf den Werklohnanspruch des insolventen Auftragnehmers anzurechnen, den dieser erst nach der Kenntnis des
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OLG München zur Bindungswirkung der Schlussrechnung eines Architekten oder Ingenieurs
1. Auch Architekten und Ingenieure sind wie auch der Bauunternehmer – grundsätzlich nicht an ihre Schlussrechnung gebunden. Sie können eine erteilte Schlussrechnung grundsätzlich ändern und Nachforderungen stellen. Die Erteilung einer Schlussrechnung steht einem Verzicht auf weitere Vergütungsansprüche nicht gleich. 2. In besonders gelagerten Ausnahmefällen sind jedoch Nachforderungen nach erteilter Schlussrechnung ausgeschlossen. Das ist der
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OLG Schleswig: Keine Gewährleistung bei „Schwarzarbeit“ des Bauunternehmers
1. Vereinbaren die Parteien eines Werkvertrages, dass der Auftragnehmer seine Leistungen ohne Rechnung ausführt, um die Umsatzbesteuerung des vereinbarten Werklohns zu vermeiden und dem Auftraggeber so die Umsatzsteuer zu sparen, ist der gesamte Vertrag wegen Verstoßes gegen §§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, 134 BGB nichtig. 2. In diesem Fall ist der
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Kammergericht Berlin zu Mehrhonoraransprüchen von Architekten
1. Nachträge des Auftraggebers lösen in der Regel kein zusätzliches Honorar des Architekten aus, soweit sie die bisherige Planung nur unwesentlich, also nicht grundlegend ändern oder ergänzen. 2. Soweit Nachträge des Auftraggebers allerdings auf Architektenleistungen gerichtet sind, die bisher nicht Gegenstand des Auftrags des Architekten waren, sind sie honorarpflichtig. Anmerkung: Die immer wieder anzutreffende Behauptung,
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Filesharing: BGH bestätigt nochmals Verhältnismäßigkeit der Auskunft nach § 101 Abs. 9 UrhG
Rechtsbeschwerde der Rechteinhaber gegen Feststellung der Unverhältnismäßigkeit eines Beschlusses zur Auskunftserteilung des Providers durch das OLG Köln erfolgreich
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Filesharing: Kläger müssen Rechteinhaberschaft und Schadenshöhe belegen
OLG konkretisiert Anforderungen an den Vortrag von Rechteinhabern in Filesharing-Prozessen