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Gescheiterte Abnahme des Gemeinschaftseigentums
Kann die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Zeit nach der gescheiterten Abnahme des Gemein-schaftseigentums und entsprechender Beschluss-fassung der Eigentümerversammlung die Erstattung von bislang aufgelaufenen Kosten der Verwaltung, Instandhaltung und Instandsetzung vom Bauträger verlangen? Der Fall: In den vom Bauträger vorformulierten Erwerbsverträgen über 203 Wohneinheiten in einer um 1999/2000 errichteten Wohnanlage ist in § 7 Abs. 4 vorgesehen,
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Bundesgerichtshof zur Aufklärungspflicht eines Juweliers über das Fehlen einer Diebstahl- und Raubversicherung für zur Reparatur übergebenen Schmuck
Ein Kunde übergab einem Juwelier Schmuck zur Reparatur bzw. Überarbeitung. Der Schmuck wurde im Rahmen eines Raubüberfalles entwendet, gegen den Raub von fremden Eigentums war der Juwelier nicht versichert. Der Kunde erhob Schadensersatzklage und vertrat die Ansicht, der Juwelier sei nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, ihn über das Fehlen einer Versicherung gegen das Risiko
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Abweichungen im Versicherungsschein vom Versicherungsantrag (§ 5 VVG) insbesondere in der Berufsunfähigkeitsversicherung
Erster Fall: Eine Krankenschwester (VN) schloss im Frühjahr 2001 eine BU-Versicherung ab und erhielt von ihrem Versicherer (VR) eine Police, der unter anderem folgende Informationen zu entnehmen sind: Beginn der Versicherung 01.04.2001, 00:00 Uhr Ablauf der VersDauer 31.03.2018, 24:00 Uhr Ablauf der Leistungsdauer 31.03.2018, 24:00 Uhr Ablauf der Beitragszahlung 31.03.2018, 24:00 Uhr. Weiterhin heißt es,
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BGH: Wann ist ein Immobilienmaklervertrag ein sog. Fernabsatzvertrag, der widerrufen werden kann?
In dieser Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass ein Immobilienmakler ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem im Sinne von § 312 b Abs. S. 2 BGB a.F. beziehungsweise § 312 c BGB n. F. nutzt, wenn er auf einem Onlinemarktplatz (im entschiedenen Fall „ImmobilienScout24“) von ihm zu vermittelnde Immobilien bewirbt, den Kontakt zu
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Überbau auf das Nachbargrundstück zwecks Anbringung einer Wärmedämmung nach der Energieeinsparverordnung muss bei einem Neubau nicht geduldet werden!
Nach verschiedenen Nachbarrechtsgesetzen der Länder muss ein Grundstückseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen einen Überbau auf sein Grundstücks dulden, wenn sein Nachbar das nicht wärmegedämmte Bestandsgebäude wärmedämmtechnisch nachrüsten will. Auf die diesbezügliche Vorschrift in § 16a Nachbarrechtsgesetz Berlin hatten sich die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Berlin gestützt und den benachbarten Grundstückseigentümer auf Duldung klageweise in Anspruch genommen,
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Keine Errichtung von Luft-Wärmepumpenanlagen in der Abstandsfläche zum Nachbargrundstück?
Im Urteilsfall hat das OLG Nürnberg unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 S. 2 Bayerische Bauordnung der Beseitigungsklage eines Nachbarn auf Entfernung einer Luftwärmepumpenanlage aus dem Bereich der Abstandsfläche auf dem Nachbargrundstück stattgegeben. Nach § 6 Abs. 1 S. 2 Bayerische Bauordnung dürfen auch „andere Anlagen“, wenn sie nicht kraft Gesetzes ausdrücklich privilegiert sind,
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BGH zum Entstehen des Provisionsanspruchs des Immobilienmaklers
1. Ein Immobilienmakler, der in das dem Kaufinteressenten überlassene Exposé ein ausdrückliches Provisionsverlangen aufnimmt, bringt damit hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er Makler des Käufers sein will. 2. Ein Kaufinteressent, der nach Erhalt eines solchen Exposés um Durchführung einer Objektbesichtigung und Übermittlung weiterer Informationen bittet, nimmt den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines
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OLG Frankfurt/M. zur Einbeziehung der VOB/B in einen Verbraucherbauvertrag
Das OLG Frankfurt bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach für eine wirksame Einbeziehung der VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B) in einen Verbraucherbauvertrag auf Initiative des Unternehmers die vor oder bei Vertragsschluss für den Verbraucher gegebene Möglichkeit der Einsicht in den Text der VOB/B gewährleistet sein muss. Auf diese Möglichkeit der Einsichtnahme vor oder
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OLG Karlsruhe zur Innen- und Außenhaftung der Kommanditisten einer Publikums-KG, innerhalb und außerhalb eines Insolvenzverfahrens
– zur Anwendung der BGH-Grundsätze zu „Sanieren oder Ausscheiden“ bei der GbR auf die Publikums-GmbH & Co. KG und Bejahung einer „Fehlbetragshaftung“ der nichtsanierungswilligen Kommanditisten – 1. Der Kommanditist – auch der Kommanditist einer Publikums-GmbH & Co. KG, beispielsweise eines geschlossenen Immobilienfonds – haftet der Gesellschaft gegenüber grundsätzlich nur auf Zahlung der vertraglich bedungenen Pflichteinlage.